SARS-CoV-2: Mutationsanalyse
Der Anteil der SARS-CoV-2-Variante B.1.1.7, die erstmals in Großbritannien nachgewiesen wurde, ist in den letzten Wochen deutlich angestiegen. Aufgrund ihrer höheren Transmissionsrate ist mit einer weiteren Zunahme zu rechnen. B1.1.7 gehört zusammen mit den Varianten B.1.351 („Südafrika“) und P.1 („Brasilien“) zu den sogenannten „variants of concern (VOC)“. Bei den letztgenannten Varianten bietet neben der ebenfalls höheren Übertragbarkeit insbesondere die verminderte Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe Anlass zu Sorge.
Für den Nachweis der „variants of concern“ steht eine Mutationsanalyse zur Verfügung, bei der mittels PCR gezielt nach für die Varianten typischen Markermutationen gesucht wird. Alle 3 Varianten sind charakterisiert durch einen Aminosäureaustausch an der Aminosäureposition 501 im Spike-Protein. Liegt ein solcher Aminosäureaustausch vor, werden zur weiteren Differenzierung weitere Merkmale des Spikeproteins untersucht (siehe Abbildung).
Gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) besteht für positiv getestete Personen ein Anspruch auf eine Varianten-spezifische PCR-Testung. Die SARS-CoV-2-Typisierung ist insbesondere indiziert nach Kontakt zu einem bestätigten VOC-Fall, bei unerwartet schwerem Krankheitsverlauf sowie im Fall einer Zweitinfektion oder einer Infektion nach erfolgter Impfung.
Für die Anforderung einer SARS-CoV-2-Typisierung bitten wir unabhängig vom Versicherungsstatus um einen Muster OEGD-Schein. Sollte dieser nicht zur Verfügung stehen, kann die Anforderung mittels Muster 10-Schein oder einem Privatrezept mit dem Hinweis „Abrechnung über OEGD“ erfolgen.