Antikörper gegen SARS-CoV-2

Montag, 15 Februar 2021

Bisher wurden Antikörper gegen SARS-CoV-2 mit einem qualitativen Verfahren auf Basis des viralen Nukleokapsids bestimmt. Damit war der zuverlässige Nachweis einer in der Vergangenheit durchlaufenen SARS-CoV-2-Infektion möglich.

Da jedoch alle aktuell zugelassenen Impfstoffe sowie die in Entwicklung befindlichen auf das virale Spike-Protein abzielen, ist dieses Verfahren nicht geeignet, um die in Folge einer Impfung gebildete Antikörper nachzuweisen. Aufgrund dieser neuen Anforderungen wird ab sofort ein quantitatives Verfahren eingesetzt, welches Antikörper gegen das Spike-Protein nachweist, unabhängig davon, ob diese bedingt durch eine Impfung oder Infektion gebildet werden.

Das neue Verfahren weist ebenfalls hochaffine Antikörper gegen SARS-CoV-2 nach, ohne dabei zwischen IgG-, IgM- und IgA-Antikörpern unterscheiden zu können. Das Testverfahren korreliert aufgrund des verwendeten Antigens nach Angabe des Herstellers sehr gut mit Neutralisationstests. Sowohl nach einer Impfung als auch nach einer zurückliegenden Infektion ist, wie auch bei anderen viralen Erkrankungen bekannt, nicht von einer 100%igen Immunität auszugehen. Auch sind Antikörper nur ein Teil der Immunantwort. Der Schutz vor einer Infektion wird zusätzlich auch durch die zelluläre Immunabwehr gewährleistet.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist weder bekannt, wann und in welcher Höhe geimpfte Personen Antikörper gegen SARS-CoV-2 bilden, noch ist ein „Grenztiter“ bekannt, ab welchem von einer Immunität gegen eine SARS-CoV-2-Infektion ausgegangen werden kann. Auch über die Persistenz der gebildeten Antikörper nach Infektion oder Impfung liegen verständlicherweise noch keine Langzeitbeobachtungen vor.

Die bisherigen Abrechnungsinformationen behalten ihre Gültigkeit. Antikörper gegen SARS-CoV-2 sind nur unter bestimmten Voraussetzungen vertragsärztliche Leistung und bedürfen einer Begründung der medizinischen Notwendigkeit. Die Abrechnung erfolgt mit der Gebührenordnungsziffer 32641.
Für Privatversicherte und Selbstzahler erfolgt die Abrechnung nach der Gebührenordnungsposition 4400, zzgl. Material und Versand.