Änderungen der Formulare OEGD und 10C für die Beauftragung von Labortests auf SARS-CoV-2 zum Jahreswechsel
Die Formulare OEGD und 10C für die Beauftragung von Labortests auf SARS-CoV-2 wurden zum Jahreswechsel erneut angepasst.
Bei Personen ohne COVID-19-Symptome (TestV) können Corona-Labortests ab dem 01.01.2021 nur noch über Muster OEGD angefordert werden.
Für das Anforderungsformular Muster OEGD gibt es mittlerweile drei Versionen:
1. Stand „08.2020“ auf Grundlage der Rechtsverordnung (RVO) vom 1. August 2020. Diese Fassung durften Praxen noch bis zum 31. Dezember 2020 einsetzen. Bitte ab dem 01.01.20 nur noch die beiden neueren Versionen verwenden.
2. Stand „11.2020“: Diese Fassung können Praxen verwenden, bis Restbestände aufgebraucht sind.
3. Stand „12.2020“ auf Grundlage der Testverordnung vom 1. Dezember 2020. Sie enthält nicht mehr das Ankreuzfeld „Risikogebiet Ausland". Die Testung von Reiserückkehrern aus Risikogebieten ist seit dem 16. Dezember 2020 kein Bestandteil der Testverordnung mehr und somit nur noch als Selbstzahlerleistung anforderbar.
Bei Personen mit COVID-19-Symptomen (EBM) können Corona-Labortests ab dem 01.01.2021 nur noch über Muster 10C angefordert werden. Bei privat versicherten Personen muss ein Privatanforderungsschein verwendet werden.
Beim Formular 10C erfolgte die Umstellung zum Jahreswechsel. Hier entfällt das Ankreuzfeld für die Corona‐Warn‐App.
1. Stand „06.2020“: Diese alte Fassung dürfen Praxen ab dem 01.01.2021 nicht mehr verwenden.
2. Stand „01.2021“: Diese Fassung gilt ab Januar 2021. Testung aufgrund der Meldung „erhöhtes Risiko“ in der Corona‐Warn‐App müssen ab dem 01.01.2021 über Muster OEGD angefordert werden.
Eine Zusammenfassung der neuen Regelungen finden Sie auf der Übersicht der KBV (Download 771 KB).