SARS-CoV-2-Antikörpertest - Einstellung der IgA-Diagnostik
IgG-Antikörper
Die Bestimmung der IgG‐Antikörper eignet sich zum Nachweis eines möglichen Erregerkontaktes und für die epidemiologische Datenerhebung vergangener Infektionen. Ein Beweis einer Infektion und somit eine Immunität kann jedoch weiterhin nicht zugrunde gelegt werden.
IgG‐Antikörper sind in den meisten Fällen 2 Wochen nach Symptombeginn nachweisbar. Da die Inkubationszeit bis zu 2 Wochen beträgt, sollte eine Antikörperbestimmung bei asymptomatischen Patienten erst in einem zeitlichen Abstand von 4 Wochen nach einem möglichen Infektionsereignis erfolgen.
Am 07.05.2020 veröffentlichte die KBV ihre Stellungnahme zur Indikation der SARS‐CoV‐2 Antikörper‐Bestimmung. Danach besteht die Indikation zur Testung der Gesamt‐ bzw. IgG‐Antikörper bei klinischem Verdacht auf Infektion, wenn der PCR‐Erregerdirektnachweis nicht möglich ist. Eine erste Probenahme kann eine Woche nach Symptombeginn erfolgen; bei milden Krankheitssymptomen sinnvollerweise erst nach zwei Wochen. Ist der erste Antikörpertest negativ, muss eine zweite Blutentnahme im Abstand von 7‐14 Tagen (nicht früher als 3 Wochen nach Symptombeginn) erfolgen, um eine mögliche Serokonversion zu dokumentieren (s.a. Newsletter der KVSH vom 11.05.2020).
Studiendaten zur Dauer der Immunität nach abgelaufener SARS‐CoV‐2‐Infektion stehen verständlicherweise noch nicht zur Verfügung. Wenngleich aus Erfahrungen mit anderen Beta‐Coronaviren (SARS1‐ und MERS) abgeleitet werden könnte, dass eine Re‐Infektion mit dem pandemischen SARS‐CoV‐2 nicht wahrscheinlich ist, sollte auch beim Nachweis von IgG‐Antikörpern nicht auf die üblichen Schutzmaßnahmen im Kontakt mit Verdachtsfällen und Infizierten verzichtet werden.
IgA-Antikörper
Die Bewertung der IgA‐Antikörpertestung zeigte laut Hersteller Euroimmun in jüngster Vergangenheit eine deutlich niedrigere Spezifität als zunächst angenommen (88,4%). Diese Aussage bestätigt auch unsere Erfahrungen in den letzten Wochen.
Aufgrund dieser geringen Spezifität, den damit verbundenen falsch reaktiven Ergebnissen im IgA‐Antikörpertest und den Empfehlungen von KBV und KVSH haben wir uns dazu entschlossen, die Bestimmung der IgA‐Antikörper zunächst einzustellen.
Bei Anforderung von SARS‐CoV‐2‐Serologie werden wir ab sofort nur die IgG‐Antikörper bestimmen, bei expliziter Anforderung von IgA‐Antikörpern ist die Bestimmung weiterhin möglich solange Testkits verfügbar sind.
Probenmaterial: Serum
Abrechnung:
GKV: Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung der SARS‐CoV‐2 Antikörper‐Bestimmung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240. So werden alle Leistungen extrabudgetär honoriert. Der Antikörpertest selbst ist als ähnliche Untersuchung mit der Gebührenordnungsposition 32641 vom durchführenden Labor berechnungsfähig. Eine Testung ohne Bezug zu spezifischen klinischen Symptomen bzw. im Rahmen einer Sicherheitstestung wird von der KBV nicht als vertragsärztliche Leistung eingestuft und ist somit auch nicht GKV‐abrechnungsfähig.
Private Krankenkassen: GOÄ 4400
Individuelle Gesundheitsleistung: 17,49 Euro.